Gerüst auf dem Gehweg — was gilt praktisch?
Aktualisiert am 24.07.2026
Steht ein Gerüst auf dem Gehweg, ist grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Kommune erforderlich, da öffentlicher Raum vorübergehend beansprucht wird (siehe ausführlich: Braucht mein Baugerüst eine Genehmigung?). Für die praktische Umsetzung auf dem Gehweg selbst sind zusätzlich Anforderungen an die Fußgängerführung relevant.
Restgehwegbreite
Nach den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21, FGSV) sollte innerorts an einer Arbeitsstelle auf dem Gehweg eine Restgehwegbreite von in der Regel 1,30 m verbleiben, damit Fußgänger sicher weitergeführt werden können; in Ausnahmefällen sind kurze Engstellen mit 1,00 m zulässig (stvo2go.de – Baustelle: Erforderliche Gehwegbreite nach RSA 21). Die RSA 21 betont dabei ausdrücklich die besondere Rücksichtnahme auf motorisch beeinträchtigte, blinde und sehbehinderte Personen sowie Kinder.
Praktische Punkte für Bauherren und Anwohner
- Klären Sie vor Baubeginn mit dem Gerüstbaubetrieb, ob die Restgehwegbreite am konkreten Standort eingehalten werden kann oder ob eine Umleitung/Beschilderung nötig wird.
- Prüfen Sie, ob durch das Gerüst auf dem Gehweg zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung (z. B. für Beschilderung oder Absperrung) erforderlich ist — das ist ein eigenes Verfahren neben der Sondernutzungserlaubnis.
- Wird der Gehweg vollständig gesperrt, ist in der Regel eine sichere Alternativführung für Fußgänger (z. B. über die Fahrbahn mit entsprechender Absicherung) vorzusehen.
- Personen, die im öffentlichen Verkehrsraum arbeiten, müssen Warnkleidung tragen.
Der ausführende Gerüstbaubetrieb übernimmt in der Regel die Details der Antragstellung und der Verkehrssicherung — als Auftraggeber sollten Sie sich aber frühzeitig nach dem geplanten Standort und der verbleibenden Gehwegbreite erkundigen, besonders bei bereits von Natur aus schmalen Gehwegen. Kosten für Ihr Projekt berechnen.
Diese Seite ersetzt keine technische oder verkehrsrechtliche Einzelfallprüfung. Verbindlich ist die Einschätzung der zuständigen Kommune bzw. des ausführenden Gerüstbaubetriebs.