Gerüst bei Sturm — was gilt?
Aktualisiert am 29.07.2026
Wer ein Gerüst mietet, fragt sich früher oder später: Was passiert eigentlich bei Sturm? Die Antwort hat zwei Seiten – eine für den Auf- und Abbau durch den Gerüstbaubetrieb und eine für ein bereits stehendes, in Nutzung befindliches Gerüst.
Wie folgenreich eine unzureichend gesicherte Gerüstfläche bei extremem Wind sein kann, zeigte sich Ende Juli 2026 in Hongkong: Taifun Noul riss dort ein Gerüst an einem Hochhaus ab, in der Region mussten mehr als 800.000 Menschen vorsorglich in Sicherheit gebracht werden (web.de). Ein Taifun dieser Stärke ist mit den in Deutschland üblichen Windereignissen nicht direkt vergleichbar — das Beispiel macht aber deutlich, warum die im Folgenden beschriebenen Verankerungs- und Sicherungsregeln in der Praxis keine Formsache sind.
Auf- und Abbau bei Wind
Gerüsthersteller lassen den Auf- und Abbau von Gerüsten in der Regel nur bis Windstärke 5 oder 6 auf der Beaufort-Skala zu. Bei höheren Windstärken ist die Arbeit auf dem noch nicht fertig verankerten Gerüst zu risikoreich und wird eingestellt bzw. das Gerüst muss ausreichend gesichert und ggf. geräumt werden (Haufe). Wichtig für die Einordnung: Die Arbeitsschutzvorschriften (u. a. TRBS 2121-1) legen hierfür keinen festen, quantitativen Grenzwert fest — die Windstärke-5/6-Grenze ist gängige Praxis der Gerüsthersteller und -aufsteller, keine fixe gesetzliche Zahl. Der Arbeitgeber muss die konkrete Grenze im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen (KomNet NRW).
Verankerung bei stehendem Gerüst
Für bereits errichtete Arbeits- oder Schutzgerüste gilt in der Praxis: Ab Windstärke 6 nach Beaufort (in Fachartikeln häufig mit rund 12 m/s gleichgesetzt) müssen Gerüste, die nicht ohnehin freistehend standsicher sind, ausreichend verankert oder gesichert werden (VBG). Normative Grundlage für die maximale Windlast und Arbeitswindlast ist dabei DIN EN 12811-1 – nicht TRBS 2121-1, die zum Thema Wind keine Zahlenwerte enthält (KomNet NRW). Horizontaler und vertikaler Abstand der Verankerungspunkte richten sich nach der statischen Berechnung des jeweiligen Gerüsts.
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich ist der Gerüstersteller – also das Unternehmen, das das Gerüst aufgebaut hat – für den sicheren Aufbau inklusive ausreichender Verankerung sowie für die Prüfung vor der Freigabe verantwortlich (siehe auch Gerüst-Haftung und Sicherheit). Weicht ein Gerüst von einer allgemein anerkannten Regelausführung ab (etwa bei besonders exponierter Lage oder ungewöhnlicher Geometrie), ist zusätzlich ein Standsicherheitsnachweis erforderlich (BG BAU).
Netze und Planen erhöhen die Windlast
Eine mit Netzen oder Planen bekleidete Gerüstfläche bietet dem Wind erheblich mehr Angriffsfläche als ein offenes Gerüst; dies muss bereits bei der statischen Auslegung berücksichtigt werden. Bei angekündigten Sturmereignissen ist es daher sinnvoll, mit dem ausführenden Gerüstbaubetrieb Rücksprache zu halten, ob zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an Netzen und Planen nötig sind.
Was Nutzer und Anwohner bei Sturmwarnung beachten sollten
- Das Gerüst bei starkem Wind bzw. Sturmwarnung nicht betreten oder nutzen
- Lose Gegenstände (Werkzeug, Materialreste) auf den Gerüstlagen entfernen bzw. sichern
- Auffälligkeiten wie lockere Verankerungen oder beschädigte Bauteile umgehend dem Gerüstbaubetrieb melden
- Bei erkennbaren Schäden nach einem Sturm das Gerüst bis zur erneuten Prüfung nicht mehr nutzen
Ein fachgerecht aufgebautes und verankertes Gerüst ist grundsätzlich auf die zu erwartenden Windlasten am jeweiligen Standort ausgelegt. Dennoch bleibt Sturm ein Sicherheitsthema, bei dem im Zweifel immer der ausführende Gerüstbaubetrieb kontaktiert werden sollte. Kosten für Ihr Projekt berechnen.
Diese Seite ersetzt keine technische Einzelfallprüfung. Bei konkreten Fragen zur Standsicherheit Ihres Gerüsts wenden Sie sich an Ihren Gerüstbaubetrieb.