Gerüst-Haftung und Sicherheit — ein Überblick
Aktualisiert am 24.07.2026
Rund um ein Baugerüst sind mehrere Verantwortlichkeiten sauber zu trennen: die des Gerüstbaubetriebs (Ersteller), die des Nutzers (z. B. des ausführenden Handwerksbetriebs) und die des Bauherrn.
Verantwortung des Gerüstbaubetriebs
Der Gerüstersteller ist für den fachgerechten, sicheren Aufbau inklusive ausreichender Verankerung sowie für die Prüfung vor der Freigabe verantwortlich (siehe bereits ausführlich: Braucht mein Baugerüst eine Genehmigung? und die Sicherheitsabschnitte der Gerüstarten-Seiten). Rechtlich wird die Verantwortung des Gerüsterstellers häufig als Verkehrssicherungspflicht eingeordnet: Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft und beherrscht, muss dafür sorgen, dass andere Personen dadurch nicht zu Schaden kommen (geruestbau.org – Haftung im Gerüstbau). Bei einem Schaden durch ein defektes Gerüstteil wird in der Rechtsprechung häufig zunächst von einem Mangel ausgegangen; der Gerüstersteller muss dann konkrete andere Ursachen nachweisen, um sich zu entlasten (ra-kotz.de – Haftung Gerüstunfall).
Verantwortung der Nutzer
Wer ein Gerüst nutzt (z. B. das ausführende Handwerksunternehmen), sollte vor jedem Einsatz eine Sichtprüfung auf sichtbare Schäden und vollständigen Seitenschutz durchführen, wie es die DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ beschreibt. Auffälligkeiten sind umgehend dem Gerüstbaubetrieb zu melden.
Verantwortung des Bauherrn
Der Bauherr trägt grundsätzlich Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle, überträgt die konkrete Umsetzung für das Gerüst aber in der Praxis regelmäßig an den beauftragten Gerüstbaubetrieb.
Wichtig für Auftraggeber: Ein eigenmächtig durch Laien selbst aufgebautes Gerüst birgt ein erhöhtes Haftungsrisiko für die aufstellende Person selbst — die Sicherheits- und Prüfpflichten (Prüfung und Freigabe durch eine befähigte Person) gelten unabhängig davon, wer das Gerüst aufstellt. Kosten für Ihr Projekt berechnen.
Diese Seite ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Bei konkreten Haftungsfragen empfiehlt sich die Rücksprache mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt bzw. mit dem ausführenden Gerüstbaubetrieb.