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Gerüst-Mietdauer verlängern — was ist zu beachten?

Aktualisiert am 24.07.2026

Gerüst-Mietdauer verlängern — was ist zu beachten?

Bauvorhaben verzögern sich in der Praxis regelmäßig — durch Witterung, verzögerte Materiallieferungen oder Verschiebungen im Gewerke-Ablauf. Ein bereits stehendes Gerüst muss dann länger als ursprünglich geplant stehen bleiben.

Wie eine Verlängerung praktisch abläuft

Bei der Gerüstmiete wird üblicherweise eine Grundstandzeit vereinbart; wird absehbar, dass diese nicht ausreicht, sollte der Gerüstbaubetrieb möglichst frühzeitig informiert werden — nicht erst am letzten Tag der ursprünglich vereinbarten Standzeit. So lässt sich klären, ob das Gerüst am Standort verbleiben kann (z. B. wegen anderweitiger Disposition des Materials) und wie sich eine längere Standzeit auf die Kalkulation auswirkt. Details zur zugrundeliegenden Kalkulation finden Sie unter Mietdauer.

Worauf zu achten ist

  • Informieren Sie den Gerüstbaubetrieb rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Grundstandzeit, idealerweise sobald sich eine Verzögerung im Bauablauf abzeichnet.
  • Prüfen Sie, ob eine erteilte Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum ebenfalls verlängert werden muss — diese ist in der Regel zeitlich befristet und unabhängig vom Mietvertrag mit dem Gerüstbaubetrieb zu verlängern.
  • Auch bei einem stehenden, aber ungenutzten Gerüst gelten weiterhin die allgemeinen Sicherheitsanforderungen (siehe Gerüst bei Sturm — was gilt?).
  • Klären Sie, ob und in welchem Rhythmus während einer verlängerten Standzeit weiterhin Sichtprüfungen bzw. Kontrollen stattfinden sollen.

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Diese Seite ersetzt keine individuelle Vertragsprüfung. Konkrete Regelungen zur Verlängerung ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag mit dem Gerüstbaubetrieb.

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